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Satzung

Satzung des Sportschützenverein Tarmstedt

 

Inhaltsverzeichnis

§  1

Name und Sitz

§ 11

Zuständigkeit des geschäfsführenden Vorstandes

§  2

Zweck und Aufgaben des Vereins

§ 12

Wahl und Amtsdauer des geschäftsführenden Vorstandes

§  3

Gemeinnützigkeit

§ 13

Sitzungen und Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes

§  4

Geschäftsjahr und Gerichtsstand

§ 14

Erweiterter Vorstand

§  5

Erwerb der Mitgliedschaft

§ 15

Zuständigkeit des erweiterten Vorstandes

§  6

Beendigung der Mitglieschaft

§ 16

Mitgliederversammlung

§  7

Mitgliedsbeiträge

§ 17

Beschlußfassung

§  8

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 18

Auflösung des Vereins

§  9

Vereinsorgane

§ 19

Jugendordnung

§ 10

Vorstand

 

 


§ 1
Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen “Sportschützenverein Tarmstedt e.V.”
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Zeven eingetragen.

2. Der Sitz des Vereins ist Tarmstedt.

3. Der Verein ist Mitglied in den Übergeordneten Verbänden.

§ 2
Zweck und Aufgabe des Vereins

1. Der Verein dient der Pflege, Förderung und Entwicklung des Schießsportes, des Sports im allgemeinen, insbesondere der Jugendarbeit, sowie der Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen. Er fördert die Pflege der Tradition des Schützenbrauchtums als wertvollen Volkslebensteil.

§ 3
Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2. Der Zweck des Vereins ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.

4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4
Geschäftsjahr und Gerichtsstand

1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2. Der Verein hat seinen Gerichtsstand in Zeven.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den geschäftsführenden Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten.

3. Der geschäftsführende Vorstand ernennt Ehrenmitglieder. Sie müssen das 70. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 25 Jahre dem Verein angehören.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand und kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigung von drei Monaten einzuhalten ist.

3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere:
a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Mißachtung von Anordnungen der Organe des geschäftsführenden Vorstandes,
b) wegen Nichtzahlungen von Beiträgen oder Umlagen trotz Mahnungen,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.

§ 7
Mitgliedsbeiträge

1. Mit dem Eintritt in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen.

2. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben. Tritt ein Mitglied im laufenden Geschäftsjahr in den Verein ein, so wird der Mitgliedsbeitrag anteilig erhoben, wobei der Eintrittsmonat als voller Monat gilt.

3. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

4. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beträge sind im 1. Quartal eines Geschäftsjahres zu entrichten.

5. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

6. Der geschäftsführende Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge, Gebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen und in den Abteilungen des Vereins Schießsport zu treiben, sowie an den Veranstaltung des Vereins teilzunehmen.

2. Die Mitglieder haben die vom geschäftsführenden Vorstand erlassenen Sport- und Hausordnungen zu beachten.

§ 9
Vereinsorgane

1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand.

§10
Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassenwart, Schriftführer und Sportleiter.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

3. Für das Innenverhältnis (vereinsintern) gilt, daß regelmäßig der 1. Vorsitzende und nur im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende den Verein vertritt.

4. Für das Innenverhältnis gilt weiter, daß die Vertretung aufgrund der Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt.

§ 11
Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstandes

1. Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,
d) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 12
Wahl und Amtsdauer der geschäftsführenden Vorstandes

1. Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

1. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch einen Nachfolger einsetzen.

§ 13
Sitzungen und Beschlüsse des Geschäftsführenden Vorstandes

1. Der geschäftsführende Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden. Eine Tagesordnung sollte angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden.

2. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei einer Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

3. Der geschäftsführende Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.

§ 14
Erweiterte Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand setzt sich aus sämtlichen Funktionsträgern, deren Stellvertreter und dem gesamten Königshaus zusammen.

§ 15
Zuständigkeit des erweiterten Vorstandes

1. Der erweiterte Vorstand wird nach Bedarf vom geschäftsführenden Vorstand zur Beratung oder Beschlußfassung hinzugezogen.

§ 16
Mitgliederversammlung

1. Einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand oder der erweiterte Vorstand beschließt,
b) ein Viertel der Stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand beantragt hat.

3. Die Einberufung der Mitglieder erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von 14 Tagen liegen.

4. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts, Entlastung des geschäftsführenden Vorstands,
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie der Funktionsträger und deren Stellvertreter,
d) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

5. Jedes Mitglied kann vor oder während der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand Anträge stellen. Über diese entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 17
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

2. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

3. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.

4. Eine Änderung des Vereinszweck kann nur mit der Zustimmung aller Vereinsmitglieder beschlossen werden.

5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muß von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.

§ 18
Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Tarmstedt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, seine Rechtsfähigkeit oder seinen Zweck verliert.

§ 19
Jugendordnung

1. Die Jugendabteilung des SSV Tarmstedt besitzt eine eigene Jugendordnung.

2. Die Organe dieser Abteilung sind der Vereinsjugendtag und der Vereinsjugendausschuß.

3. Der Vereinsjugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
Der Vereinsjugendausschuß ist für die Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins gegenüber verantwortlich.

4. Der Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
 

Tarmstedt, 23. Januar 1998

gez. Hans Peter Sass                               gez. Katrin Pilster
       1. Vorsitzender                                       Schriftführerin