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§ 1
Name und Sitz
1 Der Verein führt den Namen „Sportschützenverein Tarmstedt e. V.“
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Zeven eingetragen.
2 Der Sitz des Vereins ist Tarmstedt.
3 Der Verein ist Mitglied in den übergeordneten Verbänden.
§ 2
Zweck und Aufgabe des Vereins
1 Der Verein dient der Pflege, Förderung und Entwicklung des Sportschießens, des Sportes im allgemeinen, insbesondere der Jugendarbeit,
sowie der Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen. Er fördert die Pflege der Tradition des Schützenbrauchtums als wertvollen
Volkslebensteil.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1 Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
2 Der Zweck des Vereins ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4 Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5 Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines
Dienstvertrages gegen Zahlung einer Übungsleiterpauschale gemäß §3 Nr. 26 EstG oder einer Ehrenamtspauschale gemäß §3 Nr.
26a EstG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der geschäftsführende Vorstand.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 4
Geschäftsjahr und Gerichtsstand
1 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
2 Der Verein hat seinen Gerichtsstand in Zeven.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2 Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den geschäftsführenden Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten.
3 Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag
4 Der geschäftsführende Vorstand ernennt Ehrenmitglieder. Sie müssen das 70. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 25 Jahre
dem Verein angehören.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand und kann nur zum Ende eines
Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
3 Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden, insbesondere:
a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des geschäftsführenden
Vorstandes,
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen und Umlagen trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
§ 7
Mitgliedsbeiträge
1 Mit dem Eintritt in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen.
2 Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben. Tritt ein Mitglied im laufenden Geschäftsjahr in den Verein ein, so wird der Mitgliedsbeitrag
anteilig erhoben, wobei der Eintrittsmonat als voller Monat gilt.
3 Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
4 Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Beiträge sind im 1. Quartal eines Geschäftsjahres zu entrichten.
5 Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit werden.
6 Der geschäftsführende Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge, Gebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1 Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen und in den Abteilungen des Vereins Schießsport
zu treiben, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2 Die Mitglieder haben die vom geschäftsführenden Vorstand erlassenen Sport- und Hausordnungen zu beachten.
§ 9
Vereinsorgane
1 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand.
§ 10
Vorstand
1 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassenwart, Schriftführer und Sportleiter.
2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
3 Für das Innenverhältnis (vereinsintern) gilt, dass regelmäßig der 1. Vorsitzende und nur im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende
den Verein vertritt.
4 Für das Innenverhältnis gilt weiter, dass die Vertretung aufgrund der Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt.
§ 11
Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstandes
1 Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen
Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 12
Wahl und Amtsdauer des geschäftsführenden Vorstandes
1 Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung
kommissarisch einen Nachfolger einsetzen.
§ 13
Sitzungen und Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes
1 Der geschäftsführende Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden. Eine Tagesordnung sollte
angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche eingehalten werden.
2 Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei einer
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3 Der geschäftsführende Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der
Beschlussfassung zustimmen.
§ 14
Erweiterter Vorstand
1 Der erweiterte Vorstand setzt sich aus sämtlichen Funktionsträgern, deren Stellvertretern und dem gesamten Königshaus zusammen.
§ 15
Zuständigkeit des erweiterten Vorstandes
1 Der erweiterte Vorstand wird nach Bedarf vom geschäftsführenden Vorstand zur Beratung oder Beschlussfassung hinzugezogen.
§ 16
Mitgliederversammlung
1 Einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung
einzuberufen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand oder der erweiterte Vorstand beschließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand beantragt hat.
3 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Einladung erfolgt schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.
4 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts, Entlastung des
geschäftsführenden Vorstands;
b) Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie der Funktionsträger und deren Stellvertreter;
d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
5 Jedes Mitglied kann vor oder während der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand Anträge stellen. Über diese
entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 17
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied ab dem
vollendeten 16. Lebensjahr hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
2 Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
3 Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
4 Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit der Zustimmung aller Vereinsmitglieder beschlossen werden.
5 Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
§ 18
Datenschutzerklärung
1 Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung
(DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der
Mitglieder im Verein verarbeitet.
2 Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die
folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft zu seinen Daten,
- das Recht auf Berichtigung seiner Daten,
- das Recht auf Löschung seiner Daten,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung seiner Daten,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit, -
- das Widerspruchsrecht und
- das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.
3 Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu
anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen
oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 19
Auflösung des Vereins
1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2 Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3 Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Tarmstedt, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, seine Rechtfähigkeit
oder seinen Zweck verliert.
§ 20
Jugendordnung
1 Die Jugendabteilung des SSV Tarmstedt besitzt eine Jugendordnung.
Tarmstedt, 31. Januar 2020
gez. Heino Gieschen gez. Nicole Gieschen
1. Vorsitzender Schriftführerin